Zum Inhalt springen
Baulasten-Portal

Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg

Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Mecklenburgische Seenplatte. Rechtsgrundlage ist § 83 LBauO M-V; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg

Abteilung
Baulastenauskunft
Anschrift
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
Telefon
+49 3955552365
Behördengebühr
Kommunal nach den Gebührensatzungen, gerahmt vom Verwaltungskostenrecht des Landes; Praxisspanne etwa 20 bis 50 €.

Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.

Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Zu den Öffnungszeiten liegen uns keine geprüften Angaben vor. Eine Einsicht vor Ort setzt ohnehin fast überall einen Termin voraus – der Anruf klärt beides.

Auskunft für Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

Ein berechtigtes Interesse ist darzulegen. Mecklenburg-Vorpommern hat die weitreichendste Ausnahme aller Länder: Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im nachgewiesenen Auftrag eines Notariats dürfen ohne Darlegung einsehen und eine Abschrift verlangen.

Für Ihre Rolle prüfen

Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Land, dessen Abstandsflächenrecht nicht mit einem Faktor, sondern mit festen Metermaßen nach Gebäudeklasse arbeitet: 3 m für die Gebäudeklassen 1 bis 3, 4 m für Klasse 4 und 5 m für Klasse 5. Der Faktor 0,4 H greift erst für die übrigen Fälle.

Auskunft beantragen