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Baulasten-Portal

Kreisstadt Neunkirchen

Kreisstadt Neunkirchen führt das Baulastenverzeichnis für den eigenen Zuständigkeitsbereich im Neunkirchen. Rechtsgrundlage ist § 83 LBO Saarland; Einsicht und Auskunft erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.

Auskunft beantragen Anschrift und Kontakt

Kreisstadt Neunkirchen

Abteilung
Bauordnungamt (36) - Untere Bauaufsichtsbehörde
Anschrift
Oberer Markt 16
66538 Neunkirchen
Telefon
+49 6821202517
Behördengebühr
Kommunal beziehungsweise nach saarländischem Gebührenrecht; Praxisspanne etwa 20 bis 50 €.

Eine amtlich veröffentlichte Landeszahl liegt für dieses Bundesland nicht vor; maßgeblich ist die Gebührensatzung der Behörde.

Bearbeitung
in der Regel 5 bis 14 Werktage

Öffnungszeiten

Mo–Fr
08:00–12:00 Uhr
Mo–Do
14:00–16:00 Uhr

Auskunft für Kreisstadt Neunkirchen beantragen

Wir holen den Auszug bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein, weisen das berechtigte Interesse nach und stellen ihn als PDF zu. Sie brauchen dafür weder einen Termin noch ein Formular der Behörde.

  1. Grundstück angeben Adresse oder Flurstück genügt.
  2. Wir beantragen Antrag und Nachweis gehen an die Behörde.
  3. Auszug per E-Mail Als PDF, nach Eingang bei der Behörde.

Auskunft beantragen

Kostenpflichtiger Service eines privaten Anbieters. Sie können den Auszug auch selbst bei der Behörde beantragen; die Anschrift steht oben.

Was Sie hier beantragen können

Einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis für ein bestimmtes Grundstück, oder eine Negativbescheinigung, wenn nichts eingetragen ist. Beides ergeht je Grundstück beziehungsweise Flurstück, nicht je Person.

Für die Bearbeitung braucht die Behörde die genaue Bezeichnung des Grundstücks – Adresse, oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – und die Darlegung Ihres berechtigten Interesses.

Einsichtsrecht in Saarland

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen. Eine gesetzliche Privilegierung einzelner Berufsgruppen gibt es nicht.

Für Ihre Rolle prüfen

Das Saarland kennt wie Rheinland-Pfalz eine Ermessensregelung für Kern- und Sondergebiete: Dort kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets das rechtfertigt. Ein fester Wert steht nicht im Gesetz.

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